Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bundesgerichtshof begrenzt die Vorsatzanfechtung weiter
Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 InsO durch den IX. Zivilsenat
Der BGH hatte am ein Urteil zur Insolvenzanfechtung von grundlegender Bedeutung gefällt und damit die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO zulasten des Insolvenzverwalters erschwert (IX ZR 72/20, NWB PAAAH-82628). [i]Ausführlich Schädlich, NWB 43/2021 S. 3198Zwischenzeitlich sind dem Urteil mehrere Entscheidungen gefolgt, mit denen der BGH die Neuausrichtung seiner Rechtsprechung weiterführt und ausdifferenziert. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Entscheidungen zusammen, deren Leitsätze und Kernaussagen die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner in den nächsten Jahren außergerichtlich und vor Gericht prägen werden.
.
I. Grundsatzurteil vom
[i]Neuausrichtung der Rspr.In der Praxis ist für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (§ 133 Abs. 1 InsO) regelmäßig maßgeblich, inwieweit es dem Insolvenzverwalter gelingt, die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darzulegen und ggf. zu beweisen. Das gilt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auf der einen und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz auf der anderen Seite. Mit der Entscheidung vom hat der neu besetzte IX. Zivilsenat des BGH begonnen, s...