Einkommensteuer | Gewinnermittlung aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb (BFH)
"Angesetzter" Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der "angesetzte" Wert der Buchwert (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft der Geschwister A und B, die im Streitjahr 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das streitige Grundstück wurde A und B von ihrem Vater (V) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 2008 übertragen. Dazu musste er das Grundstück aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnehmen. Der Verkehrswert wurde zum Zeitpunkt der Übertragung mit 300.000 € angegeben. Dennoch wurden bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des V keine Konsequenzen aus der Entnahme gezogen. Die entsprechenden Steuerbescheide des V wurden bestandskräftig.
Mit notariellem Vertrag v. verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Kaufpreis i. H. von 570.600 €. Der Kaufpreis wurde auf den Konten von A und B im Juni 2017 gutgeschrieben. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 2016 erklärte die Klägerin im Zusammenhang mit der Veräußerung des streitigen Grundstücks einen Veräußerungsgewinn i. H. von 14.265 €. Dabei zog sie vom Veräußerungserlös „fiktive Anschaffungskosten“ bzw. einen „Entnahmewert Betriebsvermögen“ von 556.335 € ab. Den „Entnahmewert“ ermittelte sie in Anlehnung an den Preis eines Nachbargrundstücks, das im Februar 2007 veräußert worden war.
Das FA setzte dagegen in Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dagegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG in Höhe von 559.018 € an. Im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns seien die nach § 55 EStG ermittelten Anschaffungskosten des V in Höhe von 11.582 € anzusetzen, so dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 559.018 € (Veräußerungserlös in Höhe von 570.600 € ./. Anschaffungskosten in Höhe von 11.582 €) zu versteuern sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (, s. hierzu Weiss, ).
Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:
An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt der Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur insoweit, als er der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen, der das Wirtschaftsgut entnommen hat, zugrunde gelegen hat.
Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert der "angesetzte" Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Danach hat das FG zu Recht nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des V in Höhe von 11.582 € bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG berücksichtigt.
Denn V hat das Grundstück, welches er nach den bindenden Feststellungen des FG mit einem Buchwert in Höhe von 11.582 € in seinem Betriebsvermögen erfasst hatte, erfolgsneutral entnommen.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Grundstück bei der Überführung vom Be-triebsvermögen in das Privatvermögen mit dem Buchwert (11.582 €) ausgebucht - und dieser Wert mithin bei der Besteuerung "angesetzt" - worden ist.
Dementsprechend betragen die den Veräußerungspreis in Höhe von 570.600 € mindernden und A und B gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG - was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zuzurechnenden Anschaffungskosten des V 11.582 €.
Der im Streitjahr zu erfassende Veräußerungsgewinn beträgt mithin (570.600 € ./. 11.582 € =) 559.018 €.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
AAAAI-59769