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Beruf | Zur Beihilfe durch Unterlassen zur Steuerhinterziehung
Es muss sich einem Steuerberater nicht zwingend der Verdacht aufdrängen, dass sein Steuerbüro in ein Steuerbetrugssystem eingebunden ist, wenn das Büro durchsucht wird und der Beschluss zur Durchsuchung der Kanzlei Informationen über ein Steuerberatungsmodell, die darin eingebundenen Personen und Unternehmen, den modus operandi sowie die fortgesetzte Tatbegehung mit wechselnd und bandenmäßig handelnden Personen vermittelt.
Das Landgericht hatte den Tatbeitrag des Steuerberaters als Beihilfe durch Unterlassen zur (versuchten) Steuerhinterziehung in verschiedenen Fällen gewertet. Es sei dem Steuerberater vorzuwerfen, es nach der Durchsuchung seiner Büroräume unterlassen zu haben, seine Büroorganisation, die die selbständige Bearbeitung der Buchhaltung und die Erstellung der USt-Vor...