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LSG Niedersachsen-Bremen 15.03.2022 L 16 KR 414/19, NWB 15/2022 S. 1031

SV-Status | Tanzdozentin mit Betrieb einer Flamenco-Schule

Eine selbständige Tanzdozentin, die eine Flamenco-Schule hauptberuflich betreibt, hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.

Anmerkung:

Vorliegend ist nach Ansicht des Gerichts das Tatbestandsmerkmal einer künstlerischen Tätigkeit (§ 1 Nr. 1 KSVG) nicht erfüllt. Maßgeblich ist, ob der Flamenco-Unterricht der Lehre von darstellender Kunst entspricht, d. h. im Schwerpunkt auf die Befähigung der Schüler zum Bühnentanz als Kunstform ausgerichtet ist. Dies trifft zum einen nicht auf die von der Dozentin in Schulen erteilten Arbeitsgemeinschaften (AG) zu, [i]Hartmann, NWB 28/2020 S. 2098die vorrangig pädagogisch-didaktisch ausgerichtet sind. Auch jenseits der schulischen AG spiegeln Unterrichtsaufbau und Kurssystem des Flamenco-Studios nicht, dass der Unterricht im Schwerpunkt auf die Befähi...

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