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GbR | Zur Annahme einer Innengesellschaft unter Eheleuten
Die Annahme einer Innengesellschaft unter Eheleuten kann begründet sein, wenn sie einen über die Lebens- und Familiengemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgen, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben.
Bei einer Innengesellschaft muss eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vorliegen, wobei Gleichordnung nicht als finanziell oder wirtschaftlich gleichwertig zu verstehen ist. Planung, Umfang und Dauer der Kooperation und Absprachen über die Verwendung von Vermögen und deren Anlage können insoweit Indizien darstellen. Die vorliegend erfolgte Übertragung von sieben Vertriebskonten über den Ehemann (und Geschäftsführ...