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ArbGG-Verfahren | Strittige Arbeitnehmereigenschaft
Unterhält der Arbeitgeber im Ausland keinen klassischen Betrieb, kann der Arbeitnehmer auch nicht in dem Maße in die Betriebsabläufe des Arbeitgebers eingegliedert sein, wie es etwa ein Arbeitnehmer in der Verwaltung am Sitz des Arbeitgebers typischerweise ist.
Für die Bestimmung des Rechtswegs (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) kommt es nur darauf an, ob der Kläger nach Maßgabe des deutschen Arbeitnehmerbegriffs als Arbeitnehmer, der Beklagte als Arbeitgeber und ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen sind. [i]Jähne, NWB 6/2022 S 385Wesentlich für die Bestimmung des Klägers als Arbeitnehmer war für das Gericht vorliegend, dass dessen Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des im Inland gelegenen Betriebs diente und darüber hinaus die Weisungsgebundenheit – wenn auch nur rudimentär – vorhanden war. Für d...