Online-Nachricht - Dienstag, 12.04.2022

Gesetzgebung | Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (BMF)

Das BMF hat am den Referentenentwurf für die "Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung" (Stand: ) veröffentlicht.

Hintergrund: Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben.

Die INSIKA-Technik (technische Komponente der INtegrierten SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) wird nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Damit bedarf es einer entsprechenden Regelung auch für Mietwagen. Nach § 9 Abs. 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein Taxiunternehmer, der vor dem schon die INSIKA-Technik eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Dies ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt.

In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass bis zum mindestens drei Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sind. Daher bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs:

  • Es werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen umgesetzt.

  • Weiterhin wird die Anwendungsreglung des § 9 KassenSichV auch auf Wegstreckenzähler, die über die INSIKA-Technik verfügen, ausgeweitet, so dass Mietwagen ebenfalls von der Übergangsregelung profitieren können. Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel wird aufgehoben. Zudem wird der Zeitraum der Übergangsregelung bis zum verlängert.

Hinweis:

Der Verordnungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAI-59623