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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 14

Brexit-Folgen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

III C 3 – S 7133/21/10001 :001

Thomas Rennar

Auch für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ergeben sich durch den Brexit praktische Besonderheiten. Welche konkreten Änderungen sich zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a i. V. mit § 6 Abs. 3a UStG ergeben, klärt die Finanzverwaltung mit .

I. Hintergrund

Am ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des . Nach dem ist damit das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandsgebiet i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a i. V. mit § 6 Abs. 3a UStG anwendbar. Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.

Hinweis:

Zu dieser generellen Unterscheidung äußert sich auch das

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