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Brexit-Folgen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
III C 3 – S 7133/21/10001 :001
Auch für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ergeben sich durch den Brexit praktische Besonderheiten. Welche konkreten Änderungen sich zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a i. V. mit § 6 Abs. 3a UStG ergeben, klärt die Finanzverwaltung mit .
I. Hintergrund
Am ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des . Nach dem ist damit das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandsgebiet i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a i. V. mit § 6 Abs. 3a UStG anwendbar. Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
Zu dieser generellen Unterscheidung äußert sich auch das