BMF - III C 1 - S 7050/19/10001 :002 BStBl 2020 I S. 1370

Umsatzsteuer; Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(2020/1227942) -

Bezug: BStBl 2019 I S. 106

1 Am ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des , UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

2 Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.

3 Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland folgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen:

  • Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,

  • Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige,

  • Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer,

  • Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen,

  • Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige,

  • Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern,

  • Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen,

  • Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern,

  • Verpflichtungen aus der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und

  • Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen.

4 Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

5 Zusammengefasst unterliegen nach dem ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen

  • im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.

  • im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel

geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

2. Behandlung von Lieferungen vor dem , bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt

6 Nach dem unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen. Der Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ist hiervon nicht betroffen.

7 Artikel 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens enthält eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem enden. Auf entsprechende Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden. Dementsprechend ist für Lieferungen, die vor dem beginnen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) zu verwenden.

8 Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG i. V. m. § 8 ff. UStDV).

9 Endet eine vor dem in Großbritannien begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Aus Vereinfachungsgründen wird auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang nach dem der Einfuhrumsatzbesteuerung unterlegen hat.

10 Die Übergangsregelung ist bei der Bestimmung des Orts der Lieferung in besonderen Fällen (§ 3c UStG) entsprechend anzuwenden.

3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem beginnt und nach dem endet

11 Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ist jedoch nicht zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden.

12 Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem und endet nach dem , sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.

13 Dies gilt für Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG entsprechend.

4. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen

14 Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Die Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 müssen jedoch bis zum Ablauf des beim BZSt eingehen, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt wurden, sowie für nach dem an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen in Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden.

15 Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Die Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 müssen jedoch bis zum Ablauf des bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs eingegangen sein, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt wurden kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen unmittelbar im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4b und 6 bis 7 UStG sowie §§ 46 bis 48 UStDV) bei dem für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Hannover-Nord erklärt werden. Dies gilt auch für nach dem an private Kunden im Inland erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG, es sei denn, der Unternehmer nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch. Für Registrierungen im Inland für das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG ist das BZSt zuständig.

16 Berichtigungen von Steuerklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 können bis spätestens übermittelt werden, vorausgesetzt, dass sich die Berichtigung auf eine Steuererklärung bezieht, die ihrerseits bis spätestens übermittelt wurde.

17 Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Steuererklärungen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und Berichtigungen der Steuererklärungen nach dem Austritt wird auf die auf den Internet-Seiten des BZSt (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Unternehmen - Umsatzsteuer - Mini One Stop Shop bereitgestellten Informationen hingewiesen. Informationen zum besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG stehen ebenfalls auf den Internet-Seiten des BZSt (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Unternehmen - Umsatzsteuer - VAT on e-Services zur Verfügung.

5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Vorsteuerbeträge, die vor dem entstehen

18 Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern die Vorsteuern zu erstatten. Abweichend von Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG sind Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, bis zum zu stellen (Artikel 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens).

Vorsteuerbeträge, die nach dem entstehen

19 Die Entlastung von Vorsteuern erfolgt - vorbehaltlich der Feststellung der Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch ein separates BMF-Schreiben - grundsätzlich nach den Vorschriften der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. EG 1986 Nr. L 326 S. 40). Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen.

20 Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Insoweit finden die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG weiterhin Anwendung. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG an das BZSt zu übermitteln.

21 Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird auf die auf den Internet-Seiten des BZSt (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Unternehmen - Umsatzsteuer - Vorsteuervergütung bereitgestellten Informationen hingewiesen.

6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

22 Nach dem wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem durchgeführt werden. Ab dem können Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „XI“ (vgl. Rz. 4) im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

7. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

23 Unternehmer, die im Inland keine steuerbaren Umsätze ausführen und somit keiner steuerlichen Erfassung bedürfen, benötigen keine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG als Nachweis gegenüber dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich Lieferungen ausführen, die unter § 3c UStG fallen, die aber auf Grund der Anwendung der Lieferschwelle in § 3c Abs. 3 UStG im Inland nicht steuerbar sind (vgl. Tz. 6 des , BStBl 2019 I S. 106). Nach dem findet die Vorschrift des § 3c UStG für Unternehmer aus Großbritannien keine Anwendung mehr, so dass auch diese Unternehmer eine Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung in Deutschland i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG zur Vorlage beim Betreiber eines elektronischen Marktplatzes benötigen. Übergangweise wird es bis zum nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes von einem in Großbritannien ansässigen Unternehmer keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt.

24 Bis zum an im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer erteilte Bescheinigungen über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG sind auch nach dem gültig.

25 Unternehmer mit Sitz in Großbritannien müssen gemäß § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG spätestens mit Stellen des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen. Soweit eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum vom zuständigen Finanzamt bereits erteilt wurde, sind die betroffenen Unternehmer verpflichtet, ab dem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von einem Monat.

8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

26 In Bezug auf vor dem ausgeführte sowie auf von der Übergangsregelung in Artikel 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens erfasste Umsätze finden die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer bis zum weiterhin Anwendung (Artikel 99 Abs. 1 des Austrittsabkommens).

27 In Bezug auf nach dem im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ausgeführte Umsätze sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 weiterhin anwendbar.

28 Darüber hinaus sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Amtshilfemaßnahmen erfolgen nach dem auf Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl 2015 II S. 966) und/oder des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (Gesetz zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 2010 II S. 1333). Laufende Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit sind ggf. auf Grundlage dieser Vorschriften möglichst umzudeuten.

9. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

29 Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

BMF v. - III C 1 - S 7050/19/10001 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1370
DB 2020 S. 2722 Nr. 51
KÖSDI 2021 S. 22060 Nr. 1
UR 2021 S. 126 Nr. 3
UStB 2021 S. 10 Nr. 1
UVR 2021 S. 38 Nr. 2
NAAAH-66420