BGH Beschluss v. - II ZR 191/20

Instanzenzug: Az: II ZR 191/20 Beschlussvorgehend Az: 7 U 2557/20vorgehend LG München I Az: 8 O 18945/18nachgehend Az: II ZR 191/20 Beschluss

Gründe

A.

1Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.

2Der Beklagte beteiligte sich im Juni 2004 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 100.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 50 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.

3§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:

"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:

Die Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 20.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 1.000 teilbar sein. …

Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 50 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.

Direktkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. …

Eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden Zahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so dass in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind."

4Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für die Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:

"6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt."

5Am beschloss die Gesellschafterversammlung § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV wie folgt zu ersetzen:

"4,5 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."

6Mit Schreiben vom stellte die Klägerin 4,5 % der Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten zur Einzahlung von 4.500 € auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und schied nach ordentlicher Kündigung seiner Beteiligung zum aus der Klägerin aus. Seine Eintragung als Kommanditist der Klägerin im Handelsregister wurde anschließend gelöscht.

7Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, der auf den ermittelte Abfindungsfehlbetrag betrage einschließlich 500 € Kosten für die Bearbeitung seines Austritts 10.510 €, auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr entsprechend §§ 356, 419 ZPO eine Frist zur Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV einzuräumen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 10.510 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie in erster Linie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.010 € nebst Zinsen und zu ihrer Freistellung von Notarkosten aufgrund seiner Austragung aus dem Handelsregister in Höhe von 238,40 € und von Eintragungskosten in Höhe von 60 € zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat diesem Hilfsantrag der Klägerin hinsichtlich der Freistellung der Klägerin von den Notar- und Eintragungskosten stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

B.

8Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

9I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

10Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages zu, weil nach der am beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft keine "rückständige Einlage" des Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB mehr bestanden habe. Bei der Verrechnungsregel in § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GV aF habe es sich zwar lediglich um eine Fälligkeitsregelung gehandelt, mit der 50 % der Pflichteinlage bis zur Erwirtschaftung ausschüttungsfähiger Gewinne in entsprechender Höhe gestundet worden seien. Mit der am beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV seien weitere 4,5 % der Pflichteinlage, d.h. für den Beklagten 4.500 € fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB gehandelt habe, die der Beklagte indes ebenfalls beglichen habe. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der restlichen 45,5 % der Pflichteinlage. Diesbezüglich sei § 167 Abs. 3 HGB mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen, so dass der Beklagte ein etwaiges negatives Kapitalkonto mangels "rückständiger Einlage" nicht mehr auszugleichen habe.

11Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 500 € für die Bearbeitung seines Austritts, sondern lediglich einen Anspruch auf Freistellung von den durch die Löschung seiner Eintragung im Handelsregister anfallenden Gerichts- und Notarkosten in Höhe von insgesamt 298,40 €. Diese seien von den nach § 18 Satz 2 GV von einem Beteiligungsinteressenten oder Treugeber zu tragenden Kosten umfasst, nicht aber ein darüberhinausgehender Anspruch der Klägerin auf eine Kostenpauschale von 500 €. Da die Klägerin die vom Beklagten bestrittene Bezahlung der Gerichts- und Notarkosten jedoch nicht nachgewiesen habe, könne sie von ihm nur Freistellung von diesen Kosten verlangen.

12Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zuzulassen, weil die streitgegenständliche Beschlusslage gleichgelagert in einer Vielzahl von Beteiligungen an mehreren Fonds bestehe und deswegen bundesweit ungefähr 150 Klagen anhängig seien.

13II. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

14Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (,NJW-RR 2005, 650 Rn. 7 - SIM-Lok II; Beschluss vom - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom - I ZR 38/18, VersR 2019, 483 Rn. 6). Danach sind hier bei Erlass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe durch die nachfolgenden Urteile des Senats (, WM 2021, 633; II ZR 255/19, juris; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) entfallen.

151. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene "Beschlusslage" der Klägerin ist durch die nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteile des Senats (, WM 2021, 633; II ZR 255/19, juris; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) geklärt. Auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt insoweit nicht mehr in Betracht.

16Wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (, WM 2021, 633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.) sowie in Parallelverfahren einer Schwestergesellschaft der Klägerin mit - abgesehen von den Prozentsätzen - identischen Vertragsregelungen (, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.) entschieden hat, kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur Höhe seiner "rückständigen Einlage" auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es sich aber auch nach der am beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit und von ihrer vorherigen Einforderung durch einen Gesellschafterbeschluss um eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.

172. Kein Zulassungsgrund ergibt sich auch aus der Rüge der Klägerin, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Gehörsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Soweit die Klägerin geltend macht, mit der Aberkennung der Austragungskosten habe das Berufungsgericht ihren Vortrag verkannt, wonach die Kosten in einer Abrede mit Rechtsanwalt Dr. Z.           auf 500 € pauschal festgesetzt worden seien, fehlt es an der erforderlichen Bezeichnung der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen, aus denen sich das übergangene bzw. verkannte Vorbringen ergeben soll (vgl. , BGHZ 217, 178 Rn. 40 mwN). Auch den Feststellungen des Berufungsgerichts ist kein Anhalt für ein solches Vorbringen der Klägerin zu entnehmen.

18Weitere Zulassungsgründe werden von der Revision nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.

19III. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

20Nach den Entscheidungen des Senats (, WM 2021, 633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.) kann die Klägerin den Beklagten zwar auch nach der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bis zur vollen Höhe seiner noch offenen Einlageverpflichtung, d.h. bis zu einem Betrag von 45.500 €, auf Ausgleich eines etwaigen negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen.

21Das verhilft ihrer Revision aber nicht zum Erfolg, weil das Berufungsgericht ihren Zahlungsantrag, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Haupt- und ihr Hilfsantrag, soweit diese auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrages von 10.010 € gerichtet sind, als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg hat.

221. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Abfindungsfehlbetrags von 10.010 € derzeit unbegründet, weil die Klägerin nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen Schiedsgutachterklausel vor Klageerhebung ein Gutachten über die Höhe der Abfindung hätte einholen müssen.

23a) Die Schiedsgutachterklausel ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil der Beklagte Einwände gegen die Berechnung und die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Abfindungsfehlbetrages erhoben und sich im vorliegenden Verfahren auf die Schiedsgutachterklausel berufen hat. Anhaltspunkte dafür, dass seine Berufung auf die Schiedsgutachterklausel treuwidrig (§ 242 BGB) wäre, liegen nicht vor.

24b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Leistungsbestimmung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht geboten.

25aa) Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist die Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, will oder verzögert. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (vgl. , NJW 2000, 2986, 2987 mwN). Undurchführbar ist eine Bestimmung schon dann, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (vgl. , BGHZ 74, 341, 344 f.; Urteil vom - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; Urteil vom - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390; Urteil vom - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987; Urteil vom - II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358 Rn. 13 ff.; Urteil vom - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem nicht eine Partei den Gutachter zu benennen hatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hatten (vgl. , NJW 2001, 1928, 1929; Urteil vom - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31).

26bb) Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Wie der Senat in den oben genannten Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (vgl. etwa Urteil vom - II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 44, 48) ausgeführt hat, waren die Parteien bei Streit über die Abfindungshöhe mangels anderweitiger vertraglicher Regelung grundsätzlich gleicher-maßen verpflichtet, die zur Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV erforderlichen Schritte einzuleiten bzw. daran mitzuwirken, wobei demjenigen, der einen Anspruch aufgrund des zu ermittelnden Betrages geltend machen wollte, die Initiative zur gemeinsamen Gutachteneinholung oblag. Dass die Einholung eines Gutachtens daran gescheitert wäre, dass die Parteien keine Einigung über die Person des Gutachters erzielen konnten, oder die Klägerin überhaupt vergebliche Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hätte, ist indes nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Anders als in dem der Entscheidung des , NJW 2000, 2986, 2987) zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Einholung des Gutachtens auch noch durchführbar. In dieser Situation ist es weder angezeigt noch geboten, der Klägerin allein aufgrund ihrer Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihr errechneten Abfindungsfehlbetrags und damit eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Der Gedanke der Prozessökonomie gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

27c) Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, ihr sei gemäß ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrag entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens zu setzen. Hierzu besteht auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte kein Anlass, nachdem die Klägerin vor Klageerhebung nahezu drei Jahre Zeit zur Einholung eines Gutachtens gehabt hätte und dies auch noch während des Rechtsstreits hätte veranlassen können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung zuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs geschaffen hat.

28Der Einwand der Klägerin, ein in einem Parallelverfahren eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten habe die Rechenmethodik, die auch bei ihrer Ermittlung des Abfindungsguthabens zur Anwendung gekommen sei, bestätigt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Allein die pauschale Behauptung einer Bestätigung der verwendeten Rechenmethode lässt nicht erkennen, inwiefern dieses - überdies einen zum ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende - Gutachten nicht nur sachlich richtig ist, sondern darüber hinaus auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte und zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis führen würde.

292. Keinen Erfolg hat die Revision auch, soweit sie sich gegen die Aberkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Pauschale von 500 € für die Kosten des Ausscheidens des Beklagten wendet. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin verkannt, wonach die Kosten in einer Abrede mit Rechtsanwalt Dr. Z.        pauschal auf 500 € festgesetzt worden seien, ist - wie oben ausgeführt - bereits nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Entsprechendes Vorbringen der Klägerin ist auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

30Dass das Berufungsgericht der Vertragskostenregelung in § 18 Satz 2 GV keinen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kostenpauschale von 500 € entnommen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin den Beklagten hinsichtlich der konkret anfallenden Gerichts- und Notarkosten für seine Löschung im Handelsregister nur auf Freistellung in Anspruch nehmen kann, weil sie die vom Beklagten bestrittene Bezahlung dieser Kosten nicht nachgewiesen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR191.20.0

Fundstelle(n):
IAAAI-58952