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Übergangsregelung des BMF zur bevorstehenden weiteren Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
[i]Baum, NWB 8/2022 S. 494Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz v. (BGBl 2021 I S. 2035) waren die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert worden (vgl. Baum, NWB 26/2021 S. 1870). Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes soll u. a. die Erklärungsfrist für 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert werden (vgl. Baum, NWB 8/2022 S. 494). Da dieses Gesetz aber nicht vor Ablauf der in beratenen Fällen derzeit (nur) bis zum verlängerten Erklärungsfrist in Kraft getreten sein wird, hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben v. 1.4.2022 (NWB TAAAI-58824) für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung getroffen. [i]ÜbergangsregelungDiese Übergangsregelung besteht aus zwei Komponenten:
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung i. S. des § 149 Abs. 2 AO für 2020 nach Ablauf der jeweils geltenden Erklärungsfrist und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO (Muss-Regelung) in beratenen wie in nicht beratenen Fällen nicht anzuwenden.
§ 152 Abs. 1 AO (Kann-Regelung) bleibt hier aber bei unentschuldbar verspäteter Erklärungsabgabe in nicht beratenen Fällen sowie in b...