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Bundeskabinett beschließt rückwirkende Anpassung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 2019
[i]Baum, NWB 9/2022 S. 586Die Bundesregierung hat am den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz soll in erster Linie der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab rückwirkend an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden (vgl. Baum, NWB 9/2022 S. 586). Gegenüber dem am vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf haben sich nur wenige Änderungen ergeben.
[i]Evaluierungsklausel modifiziertAm Prinzip eines starren Zinssatzes in Höhe von 0,15 %/Monat wird festgehalten. Die gesetzliche Evaluierungsklausel in § 238 Abs. 1c AO-E wurde allerdings modifiziert. Die neue Formulierung der Evaluierungsklausel ist einerseits strenger (eine Evaluation kann auch früher und öfter erfolgen als zunächst vorgesehen), andererseits offener S. 967(keine verbindlichen Vorgaben für die Zinssatzanpassung nach einer Evaluation im Gesetzestext mehr).
[i]Übergangsregelung zur Anpassung der IT-ProgrammeAußerdem enthält der Regierungsentwurf nun auch eine besondere Übergangsregelung, die der Finanzverwaltung und den Gemeinden etwas mehr Zeit zur Anpassung ihrer IT-Programme einräumt. Es ist offenbar nicht flächendeckend sic...