Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFH äußert sich zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen
Anmerkungen zum
Der von der Finanzverwaltung entwickelte Grundsatz „Einheit der Versorgungszusage“ ist für die Einstufung einer Direktversicherungszusage als Alt- oder Neuzusage und folglich für die Frage, wann noch die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. zur Anwendung kommt, von erheblicher Relevanz. Allerdings führen die in diversen BMF-Schreiben aufgestellten Kriterien zu Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis und zu Auseinandersetzungen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen. Der BFH äußert sich nun erstmals zu dieser Thematik und den von der Finanzverwaltung festgelegten Grundsätzen.
Der Zeitpunkt der erstmaligen Zusageerteilung bestimmt sich durch die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (z. B. Tarifvertrag, Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung).
Bei Vorliegen mehrerer für einen Arbeitnehmer abgeschlossener Direktversicherungsverträge ist der Einschluss eines zusätzlichen biometrischen Risikos lediglich ein Indiz und keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil bleibt abzuwarten.
I. BFH-Urteil
1. Sachverhalt
[i]Brill, Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, NWB 3/2022 S. 148, NWB AAAAI-02212 Nacke, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl. 2022, § 3 Rz. 566, NWB GAAAH-96638 Der Kläger war seit 1992 beim Arbeitgeber X angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber schloss zugunsten des Arbeitnehmers im Jahr 1997 bei der A-Versicherungsgesellschaft eine Direktversicherung (kapitalbildende Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) ab, deren Beiträge pauschal nach § 40b EStG a. F. besteuert wurden.
Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis im Jahr 2013 ordentlich. Es folgte ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in welchem beide Parteien einen Vergleich schlossen. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine Abfindung, welche in einem Teilbetrag in eine Direktversicherung nach der sog. Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 EStG bei der B-Versicherung eingezahlt wurde. Der Restbetrag sollte dem Kläger ausgezahlt werden. In seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger den vom Arbeitgeber an die B-Versicherung gezahlten Beitrag nicht an.