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StuB Nr. 7 vom Seite 261

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen eines Ist-Versteuerers

Anmerkungen zum

Dr. Kai Tiede

Unternehmer, die eine umsatzpflichtige Leistung erhalten und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, können bislang den Vorsteuerabzug sofort vornehmen, da der Vorsteuerabzug nach bisherigem Verständnis nur die Erbringung der Leistung und das Vorliegen einer Rechnung i. S. von § 14 UStG voraussetzt. Der Leistungsempfänger hat damit einen Liquiditätsvorteil, wenn er die von ihm noch gar nicht an den Leistungserbringer gezahlte Umsatzsteuer vom FA erstattet bekommt. Im Regelfall ist die nationale Regelung für den Unternehmer daher sehr günstig, und es gäbe keinen Grund, dagegen zu klagen. Wie immer gibt es aber eine Kehrseite der Medaille: Wenn der Unternehmer es nämlich versäumt, die Vorsteuer schon bei Leistungsbezug geltend zu machen und stattdessen damit auf den Zeitpunkt der Zahlung wartet, kann ihm die Vorsteuer aus verfahrensrechtlichen Gründen endgültig verloren gehen. Nach der Entscheidung des EuGH müssen diese Grundsätze für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs überdacht werden, wenn der Leistungserbringer der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG (sog. Ist-Besteuerung) unterliegt. Bis zu einer Reaktion der Finanzverwaltung auf die Entscheidung bestehen für die Praxis erhebliche Unsicherheiten.

Kernfragen
  • Wann entsteht der Anspruch auf Vorsteuer?

  • Auf wessen Besteuerungsstatus als Ist-Versteuerer kommt es an?

  • Wie ist mit der Rechtsunsicherheit umzugehen?

I. Sachverhalt

[i]Mann, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 20 Rz. 43, NWB CAAAB-75262 Im Streitfall ging es um eine GbR, die ein Grundstück vermietete, das sie ihrerseits angemietet hatte. Sowohl die Vermieterin als auch die GbR verzichteten wirksam auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze (§ 9 Abs. 1 i. V. mit § 4 Nr. 12 UStG) und unterlagen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG (sog. Ist-Besteuerung). Sie mussten ihre Umsätze also erst bei Zufluss versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Die GbR zahlte aufgrund einer vertraglichen Stundung einen Teil der von ihr geschuldeten Mieten für 2009 bis 2012 erst in den Jahren 2013 bis 2016 und machte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung die Vorsteuer aus der Miete erst nach Zahlung der Miete in den Jahren 2013 bis 2016 geltend. Das FA war – nach bisheriger Praxis zu Recht – der Auffassung, die Vorsteuer hätte schon in den Jahren 2009 bis 2012 geltend gemacht werden müssen, für die allerdings bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Im Ergebnis hätte die GbR einen Teil der Vorsteuer verloren. Das FG Hamburg hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen des UStG mit dem Unionsrecht und hat mit Beschluss vom die Frage des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs bei Leistungen eines Ist-Besteuerers dem EuGH vorgelegt.

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