Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auswirkungen der Inanspruchnahme von § 1a KStG auf die Abschlussprüfung
I. Sachverhalt
Der langjährige Mandant ist eine große GmbH & Co. KG. Die Beauftragung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 ist im September 2021 ordnungsgemäß erfolgt. Der Mandant teilt dem Abschlussprüfer Mitte November 2021 mit, dass der Antrag auf die steuerliche Behandlung als (fiktive) Körperschaft gestellt wurde und das Optionsmodell nach § 1a KStG ab dem Geschäftsjahr 2022 angewendet wird.
II. Fragestellung
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme des Optionsmodells auf die Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2021 aus?