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Arbeitsverhältnis | Faires Verhandeln beim Aufhebungsvertrag
Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme ihres Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 241 Abs. 2 BGB) dar, auch wenn dies dazu führt, dass der Arbeitnehmerin weder eine Bedenkzeit verbleibt noch sie erbetenen Rechtsrat einholen kann.
Auch wenn der von der Arbeitnehmerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt werde, so das BAG, fehle es vorliegend an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung der Arbeitgeberin, bei Nichtunterzeichnung [i]Petersen, NWB 23/2019 S. 1682des Aufhebungsvertrags durch die Arbeitnehmerin das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und eine Strafanzeige zu erstatten. Im vorliegenden Fall dürften beide Möglichkeite...