Folgefragen und Katastrophenerlass ...
Folgefrage
Der EuGH hatte auf Vorlage des FG Münster in der Rechtssache Mensing bereits geklärt, dass die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände entgegen § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG durch unmittelbare Berufung auf Art. 316 MwStSystRL auch gewählt werden kann, wenn steuerpflichtige Wiederverkäufer die Gegenstände innergemeinschaftlich erwerben. Den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb hat er aber nicht zugelassen. Im sich anschließenden Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des FG Münster stellt sich für den BFH nun die Folgefrage, ob die nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Marge mindert. Der BFH tendiert dazu, hat aber gleichwohl die Sache wegen Bedenken des Generalanwalts gegen eine lückenfüllende Auslegung der MwStSystRL in dessen Schlussanträgen in der Rechtssache Mensing nochmals dem EuGH vorgelegt (s. dazu ausführlich Korn, NWB 11/2022 S. 736; Nacke, NWB-Online-Nachricht, NWB UAAAI-05782). Insgesamt gewinnt die Differenzbesteuerung in Zeiten boomenden Online-Handels mit gebrauchten Gegenständen und damit einhergehender besserer Vergleichbarkeit von Angeboten konkurrierender Privatanbieter für gewerbliche Händler immer mehr an Bedeutung. Dies ist Anlass für Giels, auf diese umsatzsteuerliche Spezialregelung in ihren Grundzügen einmal kompakt darzustellen.
Auch die Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude schien durch die Rechtsprechung des BFH und die sich daran anschließende schnelle Überarbeitung der Arbeitshilfe auf den Internetseiten des BMF geklärt. Gleichwohl stellen sich Graf/Nacke auf die Frage, ob die Vorgaben des BFH auch zutreffend von der Finanzverwaltung übernommen wurden. Ein derzeit beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem es um das „richtige“ Wertermittlungsverfahren bei einer Kaufpreisaufteilung für eine ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste genutzte Eigentumswohnung geht, bietet nach Ansicht von Graf/Nacke für den BFH die die Chance, seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex weiter zu konkretisieren und vielleicht auch zur Umsetzung des BMF Stellung zu nehmen.
Katastrophenerlass
Am hat das BMF einen sog. Katastrophenerlass (s. NWB GAAAI-57946) erlassen. Danach können Bürger und Unternehmen steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken. Vereinfacht werden auch Hilfsmaßnahmen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb steuerbegünstigt sind. Die steuerlichen Maßnahmen erleichtern unter anderem den Spendennachweis. Ebenso gibt es Erleichterungen bei der Mittelverwendung durch steuerbegünstigte Körperschaften.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 801
LAAAI-58108