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Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2022

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Differenzbesteuerung (BFH)

Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.

In diesem Zusammenhang hat der BFH dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des (EU:C:2018:968) „Mensing“ darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?

  • Falls die Frage 1 bejaht wird: Sind die Art. 311 ff. MwStSystRL dahingehend zu verstehen, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) innergemeinschaftlich erworben wurden, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer die Handelsspanne (Marge) mindert, oder liegt insoweit eine planwidrige Lücke des Unionsrechts vor, die nicht von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung, sondern nur vom Richtliniengeber geschlossen werden darf?

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Dem Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH ist bereits eine Vorlage an den EuGH durch die Vorinstanz vorausgegangen. In der Rechtsache hatte der EuGH insoweit 2018 insbesondere entschieden, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 der Richtlinie aufgeführten Personengruppen gehören. Mit der EuGH-Entscheidung schienen die im Verfahren bestehenden europarechtlichen Fragen geklärt zu sein.

Jedoch stellte sich im Revisionsverfahren heraus, dass des Weiteren fraglich ist, ob die nationale Vorschrift des § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG in den Fällen, in denen sich die Differenzbesteuerung allein nach Art. 314 MwStSystRL richtet in der Weise ausgelegt werden kann, dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die zweite Frage an den EuGH. Denn es fehlt an einer dem Art. 317 Satz 2 MwStSystRL entsprechende Regelung, nach der bei Einfuhr von Kunstgegenständen durch den Wiederverkäufer selbst die von ihm geschuldete Steuer einzubeziehen ist. Hier ist es jetzt Aufgabe des EuGH, zur Frage der Rechtsfortbildung auf unionsrechtlicher Ebene durch den EuGH Stellung zu nehmen. Die sich hieran anschließende Frage, ob dies Aufgabe des Unionsrechtgebers oder des EuGH ist, ist ebenfalls zu klären.

Die Antworten auf diese Fragen dürften in Zukunft über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, wenn in Zukunft in einem konkreten Fall das Unionsrecht selbst einer Rechtsfortbildung bedarf, d. h. wenn eine Einschränkung oder Erweiterung des Unionsrechtswortlauts erforderlich ist. Das nationale Recht – ausdrücklich so vom BVerfG ausgesprochen – sieht für die nationalen Gerichte vor, unter bestimmten Bedingungen rechtsfortbildend Entscheidungen zu treffen. Es wäre zu begrüßen, wenn dies auch für das Unionsrecht gelten würde. Der Generalanwalt beim EuGH sah dies anders (Rz 54 in der Rechtssache Mensing). Danach könne die Regelungslücke nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. Entgegen diesem Standpunkt haben deutsche Gerichte damit für deutsches Recht kein Problem. Sie schließen die Lücken unter bestimmten Bedingungen selbst.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
UAAAI-05782