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Lieferungen über ein Konsignationslager – Klarstellungen der Verwaltung
BMF, Schreiben v. 10.12.2021 - III C 3 -S 7146/20/10001 :005
[i]BMF, Schreiben v. 10.12.2021 - III C 3 - S 7146/20/10001 :005, NWB NAAAH-96922 Fast zwei Jahre seit Einführung hat es gedauert, bis die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen der sog. Konsignationslagerregelung in § 6b UStG durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) mit Stellung genommen hat. Dabei erfreuen sich Lieferungen über ein sog. Konsignationslager oder Lager zu Abrufzwecken, wie es nun im BMF-Schreiben genannt wird, in der produzierenden Industrie sowie im Handel großer Beliebtheit. Zum wurde EU-weit auf Basis des Art. 17a MwStSystRL (in der deutschen Umsetzung § 6b UStG) eine einheitliche Vereinfachungsregelung für die Lieferung von Waren über ein Konsignationslager an einen bestimmbaren (avisierten) Erwerber eingeführt. Dieser Beitrag ergänzt den Beitrag von Höink, IWB 15/2020 S. 623, NWB KAAAH-53720 um die im Wege der Verwaltungsanweisung getroffenen Anwendungshinweise und gibt einen Überblick über etwaige Problemfelder.
Erwerber und auch Lieferer kann sowohl ein EU-Unternehmer als auch ein Drittstaatsangehöriger sein, solange eine USt-IdNr. des Abgangs- oder Bestimmungslandes vorliegt.
Die USt-IdNr. führt nicht zur Ansässigkeit im Bestimmungsland. Beim Betreiben des Lagers muss eine Betriebsstätte vermieden werden, will man in den Anwendungsbereich der Konsignationslagervereinfachungsregelung gelangen.
Ein Rahmenvertrag ist sinnvoll, da darin grds. Dokumentation, Informationsaustausch und Aufzeichnung sowie die aktive Verwendung der USt-IdNr. gleich klarstellend geregelt werden.