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FinBeh Bremen - S 7030; s. auch

§§ 22a - 22e UStG Einführung eines Fiskalvertreters im Umsatzsteuerrecht

Durch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 - UStÄndG 97) - BStBl 1996 I S. 1560 - ist eine Fiskalvertreter-Regelung in das Umsatzsteuerrecht aufgenommen worden §§ 22a - 22e UStÄndG 1997), die zum in Kraft tritt. Nachfolgend einige einführende Bemerkungen und Hinweise, die unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung durch Entscheidung der Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder steht.

1. Zur Fiskalvertretung befugte Personen

Zur Fiskalvertretung sind nur die in §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen befugt (§ 22a Abs. 2 UStÄndG 1997). Dazu gehören:

a) StB, StBv und Steuerberatungsgesellschaften.

b) RÄ, Wp, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

c) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.

d) Sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. Zolldeklaranten, Lagerhalter).

2. Bestellung zum Fiskalvertreter

Der Fiskalvertreter gelangt gemäß § 22a Abs. 3 UStÄndG 1997 durch Vollmachterteilung der im Ausland ansässigen Unternehmer (siehe 3.) in sein Amt. D...

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Senator für Finanzen Bremen v. 09.12.1996 - S 7030; s. auch

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