BMF - S 2742

§ 8 KStG Gewerbesteuerumlage als verdeckte Gewinnausschüttung

Zu der Frage, welche Auswirkungen das (BStBl 2002 II S. 369) auf die kstl. Behandlung von GewSt-Umlagen hat, nimmt das BFH unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:

Das Gericht hat in dem Urt. v. (a.a.O.) entschieden, dass in Fällen einer nur gewstl. Organschaft, bei der die Ermittlung der von den Organgesellschaften zu entrichtenden GewSt-Umlage sich nach der sog. Belastungsmethode richtet, aus den ; DB 1993 S. 368) und v. (II ZV 312/97; DB 1999 S. 1706) bezogen auf das Streitjahr 1985 keine negativen Folgen zu ziehen sind. Die neueren Erkenntnisse des BGH, nach denen die Belastungsmethode grundsätzlich nicht anzuerkennen sei, weil sie i. d. R. nicht zu betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Belastungen der Organgesellschaften führe, könne für das Streitjahr (noch) keine Bedeutung haben. Im Übrigen gäbe es seit den 60er Jahren stl. Verwaltungsanweisungen zur Anerkennung der Belastungsmethode (z. B. FinMin. NRW v. ; DB 1965 S. 13), die nach Ergehen der BGH-Urt. nicht aufgehoben worden seien.

Das BFH-Urt. gibt keine Veranlassung, von den vorgenannten Verwaltungsanweisungen abzuweichen. Nach den Anweisungen ist jede Methode zur Ermittlung der GewSt-Umlage in Fällen einer nur gewstl. Organschaft anzuerkennen, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt. Voraussetzung hierfür ist allerdings u. a., dass mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre nur die tatsächlich gezahlte GewSt umgelegt wird.

Dies bedeutet für die Belastungsmethode, dass spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag zurückerstattet wird, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zuviel als Umlage abverlangt worden ist; die Organgesellschaft hat (spätestens) im Zeitpunkt der Beendigung der Organgschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den Organträger. Wird auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet, dann ist zu prüfen, ob dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und der Verzicht zu einer vGA (verhinderte Vermögensmehrung) führt.

Durch das (a.a.O.) hat sich an dieser langjährigen Verwaltungsauffassung nichts geändert. Daher sind auch Überlegungen, im Hinblick auf das Urt. eine Vertrauensschutzregelungen vorzusehen, entbehrlich.

BMF v. - S 2742


Fundstelle(n):
DAAAA-85955