BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1646/16

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber zivilprozessualer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543 Abs 2 Nr 2 ZPO) bei Rüge von Verfahrensmängeln (hier: Anspruch auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren)

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 6 Sch 7/14 WG Urteil

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie dem Gebot der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht genügt und damit unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die nun geltend gemachten Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Oberlandesgericht nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gerügt.

2 Die Beschwerdeführerin muss jedoch im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Wer es unterlässt, im fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen, wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich daher der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. BVerfGE 62, 347 <352>; 83, 216 <228 ff.>; 84, 203 <208>).

3 Dies war hier der Fall, da der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte und insbesondere das rechtliche Gehör einen Verfahrensfehler darstellt, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde über den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. nur -, NJW 2003, S. 3205 <3206>). Entsprechendes gilt ausdrücklich auch für einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. nur -, NJW 2003, S. 831 <832>).

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161201.1bvr164616

Fundstelle(n):
VAAAI-46727