BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 523/11

Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH - hier: nach "Leo-Libera"-Urteil des EuGH (C-58/09) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen erforderlich - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rechtsauffassung des BFH in angegriffener Entscheidung zu Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980 F:2006-04-28

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980 vom

Instanzenzug: Az: XI S 2/11 Beschlussvorgehend Az: XI R 79/07 Urteilvorgehend Az: 5 K 137/07 Urteil,

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

2 Insbesondere liegt die von der Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom (BFHE 224, 156) und dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom - C-58/09, Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG n.F. - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Rn. 133.3 <Oktober 2011>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar (zu diesem Maßstab vgl. -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120416.1bvr052311

Fundstelle(n):
FAAAI-45273