Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7165-00000-2022/001

Umsatzsteuer; Keine Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze mit Gewinnmöglichkeit

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Die Umsätze von Spielbanken sowie Unternehmer von Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeit (zum Beispiel Geldspielgeräte, Roulette u. a.) sind nach ständiger Rechtsprechung steuerpflichtig (vgl. , und , C-440/12, , BStBl 2011 II S. 311, , , XI R 23/18 und XI R 26/18).

In einem AdV-Verfahren hielt das , im Hinblick auf den zum in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bei summarischer Prüfung die Umsatzsteuerpflicht von terrestrischen Geldspielumsätzen, bei denen Spieler in Spielhallen körperlich anwesend sind, im Vergleich zum virtuellen Automatenspiel für zweifelhaft. Mit Wirkung ab sind nach § 22a GlüStV virtuelle Automatenspiele unter bestimmten Voraussetzungen im Internet erlaubt. Diese unterliegennach §§ 36 ff. RennwLottG in der Fassung vom der virtuellen Automatensteuer. Die Umsätze dieser Online -Angebote sind daher im Gegensatz zu den terrestrischen Geldspielumsätzen seit dem nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Das FG Münster sieht darin bei summarische r Prüfung einen Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Neutralität.

Gegen Beschluss des FG Münster hat das Finanzamt Beschwerde beim BFH eingelegt, Az. XI B 9/22 (AdV). Ein Hauptsacheverfahren ist derzeit noch nicht anhängig. In vergleichbaren Fällen bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass die terrestrischen Geldspielumsätze steuerpflichtig sind. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7165-00000-2022/001

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 4
DStR 2022 S. 2007 Nr. 39
UR 2022 S. 679 Nr. 17
UVR 2022 S. 297 Nr. 10
OAAAJ-21702