Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Vorweggenommene Erbfolge: Anteilige Übertragung von Mitunternehmeranteilen weiterhin begünstigt
Seit 1994 ist der Erwerb von Betriebsvermögen erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt. Ursprünglich gewährte der durch das StandOG eingeführte § 13 Abs. 2a ErbStG lediglich einen Freibetrag in Höhe von 500 000 DM. Mit dem Jahressteuergesetz 1997 wurde ein zusätzlicher Bewertungsabschlag in Höhe von 40 v. H. eingeräumt. Außerdem wurde die Regelung aus § 13 ErbStG a. F. herausgelöst, um sie in § 13a ErbStG n. F. unter Ergänzung von diversen Nachbesteuerungstatbeständen zu verselbständigen. Der Steuerbegünstigung unterliegt u. a. die Schenkung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hierzu zählt - von der Finanzverwaltung bestätigt - auch die Übertragung von An- bzw. Bruchteilen an Mitunternehmeranteilen. Nicht begünstigt ist hingegen die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern oder die Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt (R 51 ff. ErbStR). Überraschenderweise hat nun aber der BFH eine Entscheidung getroffen, die mit der bisherigen Praxis bricht.