Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 1-7 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO
- Erläuterungen zum -
I. Allgemeines
§ 180 Abs. 2 Satz 1 AO ermächtigt das BMF zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen in anderen als den in § 180 Abs. 1 AO genannten Fällen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde am die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung - V zu § 180 Abs. 2 AO - (BGBl 1986 I S. 2663) erlassen, die ihrerseits zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 v. (BGBl 2000 I S. 1850) geändert worden ist. Das neue Anweisungen zur Anwendung der §§ 1-7 V zu § 180 Abs. 2 AO herausgegeben.
§§ 1-7 V zu § 180 Abs. 2 AO ermöglichen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei gleichen Sachverhalten für Zwecke der ESt, KSt und USt sowie für die EigZ und die InvZ, wenn die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 AO (insbes. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) nicht vorliegen. Feststellungen für andere Steuerarten, Zulagen oder Prämien wären zwar prinzipiell möglich, sie sind aber nach dem nicht vorzunehmen. § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO unterscheidet im Wesentlichen zwei ...