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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Sonderfall zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung
Die Überlassung eines Dienstwagens ist als geldwerter Vorteil Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Die Höhe der effektiven Steuer richtet sich nach dem anzuwendenden Steuersatz unter Berücksichtigung der übrigen Bezüge aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. Der Steuersatz wird grundsätzlich nach der Lohnsteuertabelle bestimmt, kann aber für den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03-v. H.-Regelung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) auch pauschal mit 15 v. H. angesetzt werden.
I. Lohnsteuerpauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Versteuert der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, der sich aus der Überlassung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt, nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 v. H., ist zu berücksichtigen, dass diese pauschale Besteuerung nur bis zu dem Betrag erfolgen kann, der gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Daher muss der den Kilometer-Pauschsatz von 0,70 DM/Entfernungskilometer übersteigende Betrag als geldwert...