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Änderung des Anwendungserlasses zur AO
Mit - (BStBl 2000 I S. 190) wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - v. (BStBl 1998 I S. 630) geändert. Die Änderungen dienen der Anpassung des AEAO an die Rechtsentwicklung und die Rspr. des BFH. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten und zur Außenprüfung sowie die Anpassungen an die Änderung der AO durch das StBereinG 1999 v. (BGBl 1999 I S. 2601); vgl. dazu bereits NWB F. 2 S. 7299 ff.
1. Anpassung an das neue Insolvenzrecht
Am ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten; die Konkursordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung gelten aber für ”Altfälle” weiter. Deshalb mussten die Regelungen zu §§ 31a (Nr. 2.1), 69 (Nr. 1), 122 (Nrn. 1.4.2, 2.5.5, 2.9 und 2.10), 146 (Nr. 1), 154 (Nr. 7) und 234 AO (Nr. 11) um Aussagen zur Stellung des Insolvenzverwalters im Besteuerungsverfahren sowie zu sonstigen Querverbindungen zwischen Insolvenz- und Steuerrecht ergänzt werden. Von besonderer Bedeutung sind auch die Ausführungen zur Bekanntgabe in Insolvenzfällen in Nrn. 2.9 und 2.10 zu § 122 AO (s. u. Nr. 5).
2. Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Verfügungsberechtigten (§§ 34, 35 AO)
Eine ohne wichtigen Grund erklärte Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers kann rec...