Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übersicht über die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer im Jahr 1992
Leistungsaustausch § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1. Praxisvermietung an Arzt als entgeltliche Leistung des Hauseigentümers gegenüber dem zahlenden Apotheker
(BStBl II S. 705; LX101918) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980.
Eine Apothekerin (Klin.) war daran interessiert, daß ein Arztehepaar (H) Praxisräume in Apothekennähe von einem bestimmten Hauseigentümer (S) mietete. Es kam zu einer Vereinbarung, daß die Ärzte ab die Räume für elf Jahre mieteten, aber erst ab eine (festgelegte) Miete zahlten. Vom bis Ende November 1982 zahlte die Klin. die ”Miete” zuzüglich USt; ab Dezember 1982 verminderte sich ihre Zahlung. Die Klin. zog die ihr für ihre Zahlungen an S von diesem in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer ab. Das FA nahm eine Leistung des H an die Klin. an und ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Das FG gab der Klage statt. Es ging von einer Leistung des S an die Klin. aus.
Der BFH bestätigte das FG. Dessen Feststellungen rechtfertigten die Folgerung, daß S der Klin. für deren (Apotheken-)Unternehmen eine Leistung dergestalt erbracht hatte, daß er Räume den Ärzten H als Praxisräume überließ. Diese Leistung erfolgte gegen Entgelt, war also steuerbar. Denn die Zahlun...