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Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
I. Allgemeine Fragen zur Pauschalierung
1. Pauschalierung als vereinfachtes Besteuerungsverfahren
Der ArbG hat die LSt grundsätzlich aus der maßgebenden LSt-Tabelle anhand der auf der LSt-Karte eingetragenen Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge zu ermitteln (§ 39b Abs. 2 EStG). Bei Teilzeitarbeit steht dem ArbG jedoch regelmäßig ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren zur Wahl. Der ArbG kann die LSt ”unter Verzicht auf die Vorlage der LSt-Karte” mit einem festen Pauschsteuersatz erheben. Der ArbG wird zum Schuldner der LSt; der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Steuer werden bei der Veranlagung des AN zur Einkommensteuer nicht angesetzt (§ 40a Abs. 5 i. V. mit § 40 Abs. 3 EStG).
2. Drei Arten von Teilzeitbeschäftigung
§ 40a EStG unterscheidet drei Arten von Teilzeitbeschäftigung: kurzfristige Beschäftigung (Abs. 1), Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn (Abs. 2) und Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3). - Obwohl der Gesetzgeber eine bestimmte Tätigkeit, die Teilzeitarbeit, voraussetzt, läßt die Finanzverwaltung die Pauschalierung für Leistungen aus einer Unterstützungskasse an frühere Vollzeitbeschäftigte zu (