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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1995
I. Allgemeine Verfahrensvorschriften
1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage zulässig, wenn der Kl. geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grds. aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen. I. d. R. ist daher auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag abzustellen, nicht auf das geldwerte Interesse des Stpfl. schlechthin. Eine auf 0 DM lautende Steuerfestsetzung belastet den Stpfl. regelmäßig nicht. Ausnahmsweise kann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind. So ist der Adressat eines ESt-Bescheides trotz einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung beschwert, wenn in dem Bescheid positive Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 und 2 EStG angesetzt sind und deshalb der Antrag eines Angehörigen auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG abgelehnt wird ( BStBl 1995 II S. 628).
Ist die ESt auf 0 DM festgesetzt, kann der Stpfl. mit der Klage ...BStBl 1995 II S. 537BStBl I S. 666