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Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens durch Verlustübernahme bei Personengesellschaften
1. Verlustübernahmeerklärungen
Die FinVerw hat durch (BStBl 1997 I S. 627) ihr früheres (BStBl 1993 I S. 934) zum Umfang des Kapitalkontos ergänzt. In diesem Schreiben heißt es u. a. wörtlich:
”Die Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Übernahme bzw. Ausgleich des Verlusts entspricht steuerlich einer Einlageverpflichtung des Kommanditisten . . . und ist damit erst bei tatsächlicher Erbringung in das Gesamthandsvermögen zu berücksichtigen.”
Diese Aussage entspricht zunächst der Rspr. des BFH, der mit Urt. v. - IV R 106/94, BStBl 1996 II S. 226) entschieden hat, dass eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten, die durch weitere Einlagen abzudecken sind (Patronatsverpflichtung), erst mit Erbringen der tatsächlichen Einlage geleistet werde. Dieser Aussage sind der I. Senat des , BStBl 1996 II S. 441) und der VIII. Senat des , DStRE 1997 S. 240; Urt. v. - VIII R 22/94, BFH/NV 1998 S. 823; v. - VIII R 76/93, BFH/NV 1998 S. 576) gefolgt.
Aus diesen Entscheidungen kann man jedoch nicht ableiten, die Übernahme der Verluste durch den ...