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Ertragsteuerliche Qualifizierung von Einkünften als „gewerbliche”
Kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 2 EStG) liegen gewerbliche Einkünfte bei einer selbständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn es sich weder um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch um die Ausübung eines freien Berufs noch um eine andere selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG) handelt. Außerdem muss - als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal - die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten (ständige Rspr.; vgl. , BStBl 1998 II S. 774). Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unternehmerisch gewertet wird (, BStBl 1972 II S. 700). Während der Begriff „Gewerbebetrieb„ in GewStG und EStG inhaltlich übereinstimmt (, BStBl 1984 II S. 751), gibt es keine inhaltliche Übereinstimmung mit den gleich lautenden Begriffen in anderen Gesetzen, insbesondere nicht mit dem in §§ 1, 2 HGB verwendeten Begriff des (Handels-)Gewerbe, der u. a. auch den im Handelsregister eingetragenen Land- und Fo...