OFD Koblenz - S 2330 A - St 33 1

Zeitnahe Unterrichtung über Gesetzesänderung; hier: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Reform der sog. Minijobs)

Anlagen: - 3 -

Im Rahmen des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. 2002 I S. 4621) wurde eine Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum in Kraft treten wird. Nähere Einzelheiten zu diesem Gesetz ergeben sich aus der Anlage 1. Die geänderten Vorschriften des SGB IV, des SGB VI und des EStG sind als Anlagen 2 und 3 auszugsweise beigefügt.

Die OFD bittet um Beachtung.

Anlage 1

Hinweise zur Reform der Mini-Jobs

Im Rahmen des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. @ 2002 I S. 4621) wurde eine Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum in Kraft treten wird. Welche Abgabenbelastungen sich ab diesem Zeitpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben werden, zeigt die nachstehende Übersicht:


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Arbeitsentgelt
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
-
Keine Steuem
25 %
pauschale Abgaben:
bis zu monatlich 400 €
-
Keine Sozialabgaben
-
12 %
Rentenversicherung
-
11 %
Krankenversicherung
(gilt auch für Nebenjobs)
-
  2 %
Pauschsteuer
bis zu monatlich 400 €
- Keine Steuem
12 %
pauschale Abgaben:
bei Beschäftigung in
-
Keine Sozialabgaben
-
  5 %
Rentenversicherung
privaten Haushalten
-
  5 %
Krankenversicherung
(gilt auch für Nebenjobs)
-
  2 %
Pauschsteuer
von monatlich
400,01 € bis 800 €
-
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) von ca. 4 % auf ca. 21 % ansteigend
-
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) ca. 21 %
-
normale Besteuerung

Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Die monatliche Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von 325 € auf 400 € angehoben. Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden entfällt ebenfalls für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.

  • Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 % - mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer -, auf die Krankenversicherung 11 % sowie eine Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

  • Bei Mini-Jobs in Privathaushalten i.S.d. § 8a Satz 1 SGB IV betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

  • Die Vorschriften zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG wurden zur Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer entsprechend angepasst. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz (§§ 40a Abs. 5, 40 Abs. 3 EStG).

  • Die bisherige Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 39 EStG für den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird zum aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (bisheriger § 39b Abs. 7 EStG) sowie das Antragsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (bisheriger § 39a Abs. 6 EStG).

  • Für den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Monate Januar bis März 2003 muss dem Arbeitgeber allerdings noch eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden, wenn der Arbeitslohn steuerfrei bleiben soll. Außerdem ist für die Steuerfreistellung bis weiter Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003 keine positiven anderen Einkünfte erzielen wird. Hierbei bleibt jedoch der ab dem mit 2 % pauschalbesteuerte Arbeitslohn außer Betracht (§ 52 Abs. 4a EStG).

  • Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sind an eine gemeinsame Stelle abzuführen. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern, der Finanzverwaltung sowie den Kirchen zustehenden Teilbeträge zu verteilen. Im Beitragsnachweis ist deshalb künftig auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren wird die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) zuständig sein.

  • Haushaltsdienstleistungen werden ab dem Kalenderjahr 2003 steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert. Nach dem neuen § 35a EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

    • für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a SGB IV in Höhe von 10 %, höchstens 510 €,

    • für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 €,

    • für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z.B. von Dienstleistungsagenturen) in Höhe von 20 %, höchstens 600 €,

    der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die genannten Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die Aufwendungen können auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG).

  • Aufbauend auf dem geltenden Recht werden geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 €. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 € und 800 € gilt eine Sonderregelung für die sog. Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 € bleibt allerdings anrechnungsfrei, d.h. insoweit kommt ebenfalls eine Erhebung der Pauschalabgaben mit 25 % in Betracht. Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

  • Die sog. Gleitzone wird oberhalb von monatlich 400 € bis zur Grenze von 800 € eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 € besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein (ca. 21 %). Für Arbeitsentgelte zwischen 400 € und 800 € steigt der vom Arbeit nehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 € erfolgt eine individuelle Beitragserhebung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 € bis 800 € neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 € ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.

  • Arbeitslohn oberhalb von monatlich 400 € ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen. Insoweit besteht keine Gleitzone. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von 800 € fällt allerdings in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Grundfreibeträge noch keine Lohnsteuer an.

  • Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften oder Ausllilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft besteht unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 oder 3 EStG weiterhin die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung (Pauschsteuersatz 25 % oder 5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten hat (z.B. bei kurzfristigen Saisonbeschäftigungen), kann er den Arbeitslohn weiter mit 20 % Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer) pauschal versteuern (neuer § 40a Abs. 2a EStG).

  • Die neuen Regelungen zu den Mini-Jobs werden wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum in Kraft treten.

Beispiele zum Lohnsteuerabzug:

Beispiel 1:

M ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie ab dem einige Stunden in der Woche als Kassiererin. Ihr Verdienst beträgt monatlich 400 €. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann H ist als Handwerker berufstätig.

Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, gehört Frau M zu den geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Der Arbeitgeber hat ab folgende pauschale Abgaben zu leisten:


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Entgelt
400 €
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (12 v.H.)
48 €
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (11 v.H.)
44 €
Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 v.H.)
8 €
Abgaben insgesamt
100 €

Durch die Pauschalsteuer in Höhe von 2 v.H. ist die auf den Arbeitslohn von Frau M entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute H und M außer Ansatz. Ob Frau M neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts ist ab dem nicht mehr erforderlich.

Beispiel 2:

E ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie ab dem an zwei Vormittagen in der Woche im privaten Haushalt der Familie F. Ihr Verdienst beträgt monatlich 400 €. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann B ist Beamter.

Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, gehört Frau E zu den geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8a SGB IV. Die Familie F hat ab folgende pauschale Abgaben zu leisten:


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Entgelt
400 €
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (5 v.H.)
20 €
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (5 v.H.)
20 €
Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 v.H.)
8 €
Abgaben insgesamt
48 €

Durch die Pauschalsteuer in Höhe von 2 v.H. ist die auf den Arbeitslohn von Frau E entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute B und E außer Ansatz. Ob Frau E neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts ist ab dem nicht mehr erforderlich.

Bei der Familie F werden 10 v.H. der Aufwendungen für die Beschäftigung von Frau E, maximal 510 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Hiernach ergibt sich für den VZ 2003 eine Steuerermäßigung von 403,20 € (Aufwendungen: 448 € × 9 Monate = 4.032 € × 10 v.H.; der Höchstbetrag von 510 € ist nicht überschritten).

Beispiel 3:

Der allein stehende V verdient in seinem Hauptberuf als Einzelhandelsverkäufer 2.500 € brutto im Monat. Als Frühaufsteher ist er regelmäßig in einer Bäckerei beschäftigt und verdient monatlich 400 € hinzu.

Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, gehört Herr V ab dem zu den geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Ab diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht mehr mit dem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der Arbeitgeber hat ab folgende pauschale Abgaben zu leisten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt
400 €
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (12 v.H.)
48 €
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (11 v.H.)
44 €
Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 v.H.)
8 €
Abgaben insgesamt
100 €

Durch die Pauschalsteuer in Höhe von 2 v.H. ist die auf den Arbeitslohn von Herrn V entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei seiner Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Ob Herr V neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die bis zum erforderliche Besteuerung des Arbeitslohns nach Lohnsteuerklasse VI entfällt ab dem .

Anlage 2

Auszug aus dem SGB IV und SGB VI

(Die Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind durch Fettdruck hervorgehoben)

SGB IV

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

  2. die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

SGB VI

§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

1.

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebem je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt, oder wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten,

1a.

bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,

1b.

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 12 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

1c.

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

1d.

bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten,

2.

bei Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte,

3.

bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägem der Einrichtung,

4.

bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,

5.

bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,

6.

bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern,

7.

bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz vorliegen, ansonsten von den Arbeitgebern,

8.

bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit,

9.

bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung nach § 421j Abs. 6 des Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenzen übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

(1) Für Beschäftigte, die

  1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

  2. als Versorgungsbezieher,

  3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder

  4. wegen einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Betrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei sind.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend

Anlage 3

Auszug aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom . (BGBl 2002 I S. 4210) wird wie folgt geändert:

3.

§ 3 Nr. 39 wird aufgehoben.

.....

7.

Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

”§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um

  1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 12 vom Hundert, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,

der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben. Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.”

8.

§ 39a wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

”§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag”

b)

In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe ”nach § 34f” durch die Angabe ”nach den §§ 34f und 35a” ersetzt.

c)

Absatz 6 wird aufgehoben.

8a.

§ 39b Abs. 7 wird aufgehoben.

8b.

§ 39c Abs. 5 wird aufgehoben.

8c.

§ 39d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)

In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ”§ 39b Abs. 2 bis 7” durch die Angabe ”§ 39b Abs. 2 bis 6” ersetzt.

9.

§ 40a wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift werden nach dem Wort ”Teilzeitbeschäftigte” die Wörter ”und geringfügig Beschäftigte” angefügt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

”(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben”.

c)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

”(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.”

d)

In Absatz 4 wird die Angabe ”Absätzen 1 bis 3” durch die Angabe ”Absätzen 1 und 3” ersetzt.

e)

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

”(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.”

10.

§ 52 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

”(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. J 2002 I S. 4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.”

b)

Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die neuen Absätze 4b und 4c.

c)

Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b eingefügt:

”(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4621) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind.”

d)

Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die neuen Absätze 50c und 50d.

e)

Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b eingefügt:

”(52) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4621) ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

Artikel 8c

Änderung der Abgabenordnung

§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl 2002 I S. 3866) wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 wird das Wort ”und” durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein ”und” ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).”

Artikel 8d

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1971 I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 3202), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 19 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 20 angefügt:

    ”20. der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus im Wege der Organleihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen.”

  2. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    ”(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen.”

  3. In § 21 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    ”(5) Das Bundesamt für Finanzen, die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.”

OFD Koblenz v. - S 2330 A - St 33 1

Fundstelle(n):
AAAAA-81925