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Reform der Mini-Jobs
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Im Rahmen des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I S. 4612) wurde eineS. 276Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum in Kraft treten wird. Welche Abgabenbelastungen sich ab diesem Zeitpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben werden, zeigt die nachstehende Übersicht.
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Arbeitsentgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | ||
bis zu monatlich 400 € | – | Keine Steuern | 25 % pauschale Abgaben: | |
– | Keine Sozialabgaben (gilt auch für Nebenjobs) | – | 12 % Rentenversicherung | |
– | 11 % Krankenversicherung | |||
– | 2 % Pauschsteuer | |||
bis zu monatlich 400 € | – | Keine Steuern | 12 % pauschale Abgaben: | |
bei Beschäftigung in privaten Haushalten | – | Keine Sozialabgaben (gilt auch für Nebenjobs) | – | 5 % Rentenversicherung |
– | 5 % Krankenversicherung | |||
– | 2 % Pauschsteuer | |||
von monatlich 400,01 € bis 800 € | – | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) von ca. 4 % auf ca. 21 % ansteigend | – | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) ca. 21 % |
– | normale Besteuerung |
Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
(1) Die monatliche Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von 325 € auf 400 € angehoben. Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden entfällt ebenfalls für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältn...