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Entgeltliche Aufnahme von Mitunternehmern in Einzelunternehmen bzw. -praxen
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Großen Senats des BFH zu der Frage, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens bzw. einer Einzelpraxis in eine PersGes unter Ausgleichszahlungen durch die ”aufgenommenen” Mitgesellschafter zu einem nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn führt, liegt vor (Beschl. v. 18. 10. 1999 - GrS 2/98; NWB EN-Nr. 35/2000). Entgegen der Meinung des vorlegenden Senats des BFH (Vorlagebeschl. v. , BStBl 1998 II S. 475) hält der Große Senat die Tarifvergünstigung nicht für anwendbar, weil nicht die gesamten stillen Reserven aufgedeckt werden und es sich weder um die Veräußerung eines Teilbetriebs noch eines Mitunternehmeranteils handelt. Damit hat der Große Senat die bisherige höchstrichterliche Rspr. und die ihr folgende Verwaltungsauffassung bestätigt. Im Streitfall hatte ein Arzt seine Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis eingebracht und dafür 150 000 DM als Gegenleistung für die eingebrachten Gegenstände und den ideellen Praxiswert erhalten. Der dadurch entstehende Gewinn ist, wie sich aus dem Beschl. des BFH ergibt, nicht tarifbegünstigt.
Der BFH knüpfte bei der Auslegung des § 18 Abs. 3 EStG an § 16 EStG an und mißt dem Wortlaut ”Anteil am Vermögen, ...