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Umsatzsteuer bei Sportstättenvermietung
Es bahnt sich eine Rspr.-Änderung an: Der BFH erwägt, die Vermietung von Sportstätten (z. B. stundenweise Überlassung von Tennisplätzen und -hallen) entgegen der bisherigen Beurteilung nicht mehr in eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebs- S. 141vorrichtungen aufzuteilen, sondern als insgesamt steuerpflichtige Leistung (Benutzungsgebühr für die Sportanlagen) zu qualifizieren. Deshalb hat das Gericht das BMF zum Beitritt in einem anhängigen Streitfall aufgefordert (Beschl. v. - V R 97/98; NWB EN-Nr. 1638/99). Anlaß für das Umdenken ist die Regelung in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, deren Gesamtbetrachtung beim BFH Zweifel an der Haltbarkeit der bisherigen Beurteilung aufkommen läßt. Im Streitfall geht es um die Einnahmen bzw. Vorsteuern (deren Abzug nach § 15 UStG die Klägerin unter Inkaufnahme der USt-Pflicht anstrebt) aus dem Betrieb eines sog. Sportparks, bestehend aus einer Tennishalle, Tennisfreiflächen, SquashCourts, einem Fitneßraum, einem Gymnastikraum, einer Sauna, einem Solarium, einer Gaststätte und einem Sportladen. Die Vermietung der Spielplätze war z. T. mit dem Recht gekoppelt, auch andere Einrichtungen der Sportanlage zu benu...