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Berücksichtigung eines nachträglich erstellten Fahrtenbuchs
1. Leitsatz
Der BFH ist berechtigt und verpflichtet, die nachträglich erstellten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BStBl 1968 II S. 538). Ein solches Fahrtenbuch kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids begründen, der auf der Grundlage der 1-v. H.-Regelung und der sog. Kostendeckelung ergangen ist. Dies sind die Leitsätze des (BStBl 2000 II S. 298).
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, hielt in seinem Betriebsvermögen einen vollständig abgeschriebenen Pkw, den er auch für Privatfahrten nutzte. Nach Abzug eines Privatanteils von 30 v. H. und unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte machte er Fahrzeugkosten in Höhe von 4 197,68 DM als Betriebsausgaben geltend. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ab. Über den hiergegen gerichteten Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Der Antrag auf AdV wurde vom FG abgelehnt, da der Steuerpflichtige den Nachweis über das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten d...