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NWB Nr. 29 vom Seite 2687

Zur Berücksichtigung von Drittaufwand

Verfasser: Steuerberater Axel Höhmann, Solingen

Bereits am hatte der Große Senat des BFH in vier Urteilen zum sog. ”Drittaufwand” Stellung genommen (GrS 1/97, BStBl 1999 II S. 778; GrS 2/97, BStBl 1999 II S. 782; GrS 3/97, BStBl 1999 II S. 787; GrS 5/97, BStBl 1999 II S. 774). Drittaufwand liegt immer dann vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind ( BStBl 1995 II S. 281). Da von der steuerlichen Konsequenz her sehr unterschiedlich, ist der ”echte” vom ”unechten” Drittaufwand zu unterscheiden.

Unechte Drittaufwendungen werden ”wie ein materielles Wirtschaftsgut” beim Dritten bilanziert. Somit werden dessen eigene Aufwendungen, die auf fremdes Eigentum zur eigenen Erwerbssicherung getätigt werden, steuerlich abziehbar. Dabei ist die Definition des Begriffs ”Wirtschaftsgut” elastisch genug, um dieses wirtschaftlich orientierte Ergebnis zu erhalten (s. a. Fischer, NWB F. 3 S. 10925). Wirtschaftsgüter definieren sich als Sachen, Rechte und tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Be...BStBl 1997 II S. 808BStBl 1999 II S. 523

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