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Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts im Investitionszulagerecht
Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer InvZ ist u. a., daß die angeschafften oder hergestellten WG mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und dort verbleiben (§ 2 InvZulG). Unschädlich war das vorzeitige Ausscheiden eines investitionszulagebegünstigten WG bisher nur dann, wenn dies infolge einer kürzeren als dreijährigen Nutzungsdauer, infolge höherer Gewalt, infolge wirtschaftlichen Verbrauchs oder infolge eines Totalschadens geschah oder wenn das WG wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes WG gleicher oder auch besserer Qualität eingetauscht wurde.
In allen vorgenannten Ausnahmen von der dreijährigen Behaltefrist liegen die sachlichen Billigkeitsgründe (das InvZulG selbst kennt keine Ausnahme von der Dreijahresfrist!) beim einzelnen WG vor. Im Fall des hat nun der für die InvZ allein zuständige III. Senat des BFH erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob ein Ausnahmefall wirtschaftlichen Verbrauchs nicht nur hinsichtlich einzelner WG, sondern auch bezüglich der gesamten einem Betrieb bzw. einer Betriebsstätte gewidmeten WG gegeben sein kann, w...