Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Behandlung von Oder-Konten und -Depots bei Ehegatten im Erbfall
Gemeinschaftskonten von Ehegatten, über deren Guthaben jeder der Ehegatten allein verfügen darf (sog. ”Oder-Konten”) können in steuerlicher Sicht besondere Auswirkungen haben. Mit den Auswirkungen aus der Einrichtung von Oder-Konten bei der ErbSt hatte sich das FG Düsseldorf in seinem Urt. v. zu befassen. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerberater mit seiner Ehefrau zusammen Oder-Konten sowie Oder-Depots für Wertpapiere eingerichtet. Die Einzahlungen bzw. Wertpapieranlagen erfolgten aus Einkünften des Ehemannes. Die Kapitalerträge wurden einkommensteuerlich jedem der Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand. Als die Ehefrau verstarb, rechnete das FA die Hälfte der Guthaben der Oder-Konten und -Depots in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der ErbSt ein. Mit Hinweis auf die Herkunft der Guthaben begehrte der Steuerberater die Nichtbesteuerung der Oder-Konten und -Depots mit ErbSt.
Das FG stimmte der Behandlung durch das FA zu. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestehende Steuerpflicht richtet sich gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers. Diese sei allein nach Zivilrec...