Reform Radar - Freitag, 17.06.2022

Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

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Aktueller Stand:

  • : im BGBl I S. 877 verkündet

  • : Verabschiedung im Bundesrat

  • : Ausschusszuweisung (Finanzausschuss)

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform bedarf es der Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht. Mit der vorgesehenen Anpassung wird eine gleichmäßige Berechnung dieser Gebühr in allen Ländern gewährleistet, unabhängig davon, welches Modell das jeweilige Land für die Grundsteuer gewählt hat.

Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung:

„der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 €.“

Quelle: BR-Drucks. 173/22 (JT)

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Die Honorarfrage zur Grundsteuererklärung,

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Fundstelle(n):
KAAAI-05567