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Ist-Versteuerung und Vorsteuerabzugszeitpunkt: Neue EuGH-Entscheidung bringt Klarheit
I. Vorbemerkungen
Nach Maßgabe von § 20 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmen die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung – § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet.
Es stellte sich die Frage, ob bei einer Ist-Besteuerung ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bereits
mit Ausführung der Leistung oder
erst mit Entrichtung des Entgelts
zulässig ist. Die Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten setzt einen Antrag voraus (§ 20 Satz 1 UStG). Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden; er kann auch rückwirkend erteilt werden, sofern noch keine Bestandskraft eingetreten ist.
II. Zum Hintergrund
Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom - 1 K 337/17, NWB YAAAH-40177 (EFG 2020 S. 233), dem EuGH die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug aus Mieten bei der Ist-Besteuerung zulässig ist (vgl. bereits Seifert, StuB 2020 S. 354, NWB HAAAH-47494).