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StuB Nr. 5 vom Seite 191

Ist-Versteuerung und Vorsteuerabzugszeitpunkt: Neue EuGH-Entscheidung bringt Klarheit

StB Michael Seifert

I. Vorbemerkungen

Nach Maßgabe von § 20 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmen die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung – § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet.

Es stellte sich die Frage, ob bei einer Ist-Besteuerung ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bereits

  • mit Ausführung der Leistung oder

  • erst mit Entrichtung des Entgelts

zulässig ist. Die Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten setzt einen Antrag voraus (§ 20 Satz 1 UStG). Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden; er kann auch rückwirkend erteilt werden, sofern noch keine Bestandskraft eingetreten ist.

II. Zum Hintergrund

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom - 1 K 337/17, NWB YAAAH-40177 (EFG 2020 S. 233), dem EuGH die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug aus Mieten bei der Ist-Besteuerung zulässig ist (vgl. bereits Seifert, StuB 2020 S. 354, NWB HAAAH-47494).

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