Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
bei Leistung von Ist-Versteuerer Steht Art. 167 MwStSysRL einer nationalen Regelung entgegen,
nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt
der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den
Leistenden nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts
entsteht?
Leitsatz
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung
entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits
im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch
gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach nationalem
Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt
noch nicht gezahlt worden ist?
2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht
Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen,
wonach das Recht zum Vorsteuerabzug nicht für den Besteuerungszeitraum
geltend gemacht werden kann, in dem das Entgelt bezahlt worden ist, wenn
der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer
erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht, die Leistung bereits
in einem früheren Besteuerungszeitraum erbracht worden ist und eine
Geltendmachung des Vorsteueranspruchs für diesen früheren Steuerzeitraum
nach nationalem Recht wegen Verjährung nicht mehr möglich ist?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union ausgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2020 S. 15 Nr. 14 DStR 2020 S. 226 Nr. 5 DStRE 2020 S. 248 Nr. 4 DStZ 2020 S. 510 Nr. 14 EFG 2020 S. 233 Nr. 3 KÖSDI 2020 S. 21639 Nr. 3 UR 2020 S. 358 Nr. 9 UStB 2020 S. 137 Nr. 5 YAAAH-40177
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 10.12.2019 - 1 K 337/17
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