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Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht
In seinem Urteil v. beschäftigt sich der VIII. Senat des BFH mit den Voraussetzungen für den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind. Beginn und Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht sind im Gewerbesteuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Das Vorliegen eines Gewerbebetriebes setzt eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht.
S. 930
Entscheidend ist nach der Rechtsansicht des VIII. Senats, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ”tatsächlich” erfüllt sind, wann die ”werbende Tätigkeit aufgenommen wird”. Dazu zählen noch nicht Vorbereitungshandlungen, wie der BFH bereits hinsichtlich der Anmietung eines Geschäftslokals, der Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, wa...