Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Solidaritätszuschlag ab 1995
I. Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bei dem SolZ handelt es sich um eine zusätzlich zur ESt und KSt erhobene Ergänzungsabgabe (§ 1 SolZG). Steuergläubiger ist der Bund; die Erhebung des SolZ erfolgt durch die FÄ, und zwar im Rahmen der Jahreserklärung. Für die ordnungsmäßige Einbehaltung des SolZ im LSt-Abzugsverfahren ist der ArbG zuständig. Der SolZ gehört zu den nichtabziehbaren Steuern. Folglich kann er weder bei der Ermittlung der Einkünfte als BA oder WK noch bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Sonderausgabe abgezogen werden. Verfahrensrechtlich unterscheidet er sich von der ESt und KSt dadurch, daß er nicht der Vollverzinsung unterliegt.
II. Solidaritätszuschlag im Rahmen der Einkommensteuer- Veranlagung
Bei Stpfl., die zur ESt veranlagt werden, bemißt sich der SolZ nach der festgesetzten ESt, verringert um die anzurechnende oder vergütete KSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Maßgebend ist die für einen VZ festgesetzte Steuer und nicht, wie das beim SolZG 1991/1992 der Fall war, die für einen Teil des Kj anzusetzende Steuer.
Hat der Stpfl. im Veranlagungsjahr Gewinnausschüttungen einer inländ. KapGes erhalten, so steht ihm i. d. ...