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Erbschaft- und Schenkungsteuer | Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung aufgrund der Corona-Krise
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich gem. § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG der zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. kann auf eine sonst fällige Nacherhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer insbesondere verzichtet werden, soweit die tatsächliche Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG, in welche Lohnsummen aus dem Zeitraum bis einbezogen wurden, die Mindestlohnsumme ausschließlich aufgrund der durch das [i]Korn, NWB 6/2022 S. 364Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie unterschreitet und es allein deshalb zu einer Nachvers...