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BFH 01.09.2021 II R 7/19, NWB 8/2022 S. 490

Bewertungsrecht | Bodenschätzung eines landwirtschaftlichen Kulturbodens

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. (2) Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. (3) Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden. (4) Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.

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