NWB Nr. 8 vom Seite 473

Projekt Grundsteuerreform

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Hauptfeststellung auf den

Meilensteine zeigen in ihrer ursprünglichen Bedeutung Entfernungen an. Im Projektmanagement wurde aus dem Meilenstein ein Ereignis von besonderer Bedeutung, ein Zwischenziel. Auf genau so ein Zwischenziel steuert in diesem Jahr die Grundsteuerreform zu – die Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes. Dazu hat der Gesetzgeber mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom neue Bewertungsregelungen geschaffen, die neben dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Bereich des Grundvermögens auch neue Bewertungsvorschriften für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen umfassen (ein neuer Siebenter Abschnitt im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes). Ende letzten Jahres hat die Finanzverwaltung nachgezogen und im Bundessteuerblatt Teil I umfangreiche Anwendungserlasse (AEBewGrSt) veröffentlicht.

Der AEBewGrSt für das Grundvermögen, den Eisele auf vorstellt, gilt für die Bundesländer, die das Bundesmodell umsetzen, also Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen. Auch das Saarland und Sachsen ziehen zur Bewertung der Grundstücke das Bundesmodell heran, sehen aber zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags abweichende Steuermesszahlen vor. Vom Bundesmodell abweichende Bewertungsregelungen sehen hingegen Baden-Württemberg (modifiziertes Bodenwertmodell), Bayern (Flächenmodell), Hamburg (Einfachmodell mit Wohnlagenfaktor), Hessen (Flächenmodell mit einfachem Faktorverfahren) und Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell) vor. Der AEBewGrSt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, den Wiegand auf vorstellt, gilt – mit Ausnahme von Baden-Württemberg, das hier formell vom Bundesmodell abweicht, die Regelungen jedoch in ein Landesgrundsteuergesetz inhaltlich übernommen hat – in allen Bundesländern.

Setzt man sich mit den Anwendungserlassen näher auseinander, zeigt sich schnell, dass es mit den wenigen Angaben Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Grundstücks oft nicht getan ist. Vielmehr müssen Sachverhalte wie Kernsanierungen und selbständig nutzbare Teilflächen umfangreich rechtlich gewürdigt werden. Zudem sind bereits die neu eingeführten Ermäßigungstatbestände bei der Grundsteuermesszahl und die weiterhin zu gewährenden Grundsteuerbefreiungen zu beachten.

Bis zum – so sieht es die Finanzverwaltung derzeit vor – müssen die Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer abgegeben werden. Am „Projektende“, also mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform am , bilden die so ermittelten neuen Grundsteuerwerte dann die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 473
PAAAI-04926