BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache bzgl Besetzung von Stellen am BFH - Verwerfung mehrerer unzulässiger Ablehnungsgesuche - teilweise Parallelentscheidung

Gesetze: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 66 BVerfGG, § 69 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 CE 21.2768 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 CE 21.2080 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 CE 21.2079 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1684 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1684 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1684 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1684 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 CE 21.2768 Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 CE 21.2081 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1683 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1683 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1683 Beschlussvorgehend Az: M 5 E 21.1683 Beschluss

Gründe

11. Die gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie gegen den Richter Maidowski gerichteten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

2a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

3Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 <5>) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 Rn. 15>).

4Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen oder Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

5b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

6Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnungsgesuche unter anderem damit, dass die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter entweder an allen oder an einigen Entscheidungen über von ihr angestrengte Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 2 BvR 877/16, 2 BvR 2143/19 und 2 BvR 1335/21 beteiligt gewesen seien. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.N.). Da die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, bietet die fehlende Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die ins Blaue hinein getätigte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch den nicht begründeten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2143/19 - eine im Verfahren vor dem Richterdienstgericht des Bundes begangene "Aktenverfälschung" habe vertuscht werden sollen, offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters darzulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ferner die Bearbeitungsdauer früherer Verfassungsbeschwerdeverfahren offensichtlich kein Indiz für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters, sondern vielmehr der jeweiligen Arbeitsorganisation beziehungsweise der Auslastung der Dezernate geschuldet.

7Ebenfalls ungeeignet zur Darlegung der Besorgnis der Befangenheit ist die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf den Besuch einer Delegation des Bundesfinanzhofs unter der Leitung seines damaligen Präsidenten beim Bundesverfassungsgericht am . Die Delegation wurde von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts zu Fachgesprächen empfangen, unter anderem betreffend den vorläufigen Rechtsschutz gegen Steuerbescheide bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Norm sowie die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gestaltungen bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Steuernormen (vgl. Pressemitteilung 19/2015 des ). Die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, dabei habe eine nachhaltige und negative Stimmungsmache gegen sie stattgefunden, entbehrt jeglicher Grundlage.

82. Die beiden Verfassungsbeschwerden sind zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

9§ 66 BVerfGG und § 69 BVerfGG bestimmen nicht abschließend, wann Verfahren verbunden werden können. In diesen Vorschriften kommt vielmehr ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, der es dem Bundesverfassungsgericht gestattet, Verfahren miteinander zu verbinden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Eine Verbindung von Verfahren ist dann geboten, wenn im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Fragen streitig sind (vgl. BVerfGE 12, 205 <223>).

10Das ist hier der Fall. Die beiden Verfassungsbeschwerden richten sich - in der Sache - gegen dieselben oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Hoheitsakte. Zudem stützt die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerden auf dasselbe verfassungsrechtliche Vorbringen.

113. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie sind unzulässig.

12a) Die Verfassungsbeschwerden sind lediglich bezogen auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden. Bezüglich sämtlicher anderer angegriffenen Entscheidungen sind sie verfristet.

13aa) Sofern sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom und insofern auch gegen den vorhergehenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom wendet, ist die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten. Der Beschluss über die Beschwerde vom wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt, sodass die am 14. und erhobenen und am begründeten Verfassungsbeschwerden außerhalb der Monatsfrist eingegangen sind.

14bb) Hinsichtlich der nicht anfechtbaren Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom sind die Verfassungsbeschwerden nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden, sodass auch sämtliche vorhergehende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht mehr fristwahrend zum Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerden gemacht werden können. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf die Beschlüsse vom bezogenen Anhörungsrügen sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG offen zu halten.

15Gehört ein Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; stRspr). Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird (BVerfGK 20, 300 <302 f.>). Dies prüft das Bundesverfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (BVerfGK 11, 203 <205 f.>). Die Beschwerdeführerin hat in ihren auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom bezogenen Anhörungsrügen der Sache nach keinen Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr hat sie sich im Kern gegen die rechtliche Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom gewandt und ihre Unzufriedenheit mit der Ausführlichkeit dieser Beschlüsse geäußert.

16b) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom wendet, mit denen ihre Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom verworfen wurden, stellen sich die Verfassungsbeschwerden mangels Beschwer als unzulässig dar. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten und sich nicht darin erschöpfen, dass sie einer Beschwer durch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung nicht abhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 43 m.w.N., und vom - 2 BvR 1451/18 -, Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidungen über die Anhörungsrügen weder dargetan noch ersichtlich.

17c) Ungeachtet des Vorstehenden entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerden insgesamt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden formellen und materiellen Anforderungen an die Substantiierung.

18aa) Nach diesen Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grund-rechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 108, 370 <386 f.>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Für eine hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist ein Vortrag erforderlich, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>).

19bb) Diesen Anforderungen werden die Verfassungsbeschwerden schon in formeller Hinsicht nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat von den angefochtenen Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom und vom vorgelegt. Nach den oben dargelegten Maßstäben wären jedoch jeweils auch alle weiteren sieben angefochtenen Rechtsakte dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gewesen. Denn die Beschwerdeführerin hat den Inhalt dieser Rechtsakte nicht so wiedergegeben, dass nachvollzogen werden kann, ob diese mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. Der Verweis auf die Vorlage dieser Rechtsakte in einem zuvor beim Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren reicht nicht aus, denn dadurch wird das Bundesverfassungsgericht dazu genötigt, eigene Nachforschungen anzustellen. Gleiches gilt im Übrigen, soweit die Beschwerdeführerin auf in den anhängigen Verfahren nicht vorgelegte Schriftsätze verweist.

20cc) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese und gegen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Auswahlentscheidungen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und die ihre Eilanträge und ihre Beschwerden ablehnenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom rügt, legt sie einen solchen Verstoß nicht hinreichend substantiiert dar. Das liegt maßgeblich schon daran, dass sie nicht nur die Auswahlentscheidungen, sondern auch die diesen zugrundeliegende Anlassbeurteilung nicht vorlegt. Deshalb laufen auch ihre gegebenenfalls inzident zu überprüfenden Einwände gegen die Anlassbeurteilung und gegen die - ebenfalls nicht vorgelegte - Entscheidung über die Gegenvorstellung vom ins Leere.

21Im Übrigen setzt sie der Schlussfolgerung der Verwaltungsgerichte, dass ein Anordnungsanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil ihre Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich erscheine, keine stichhaltigen Argumente entgegen. Dieser Schlussfolgerung liegt der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Grundsatz zugrunde, dass ein unterlegener Beamter aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGE 141, 56 <78>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 857/02 -, Rn. 9 f., 13 f.). Diese Rechtsprechung greift die Beschwerdeführerin nicht an. Sie zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, warum entgegen der Ansicht der Verwaltungsgerichte ihre Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren möglich erscheinen sollte. Angesichts des erheblichen Leistungsunterschieds zwischen ihr, die in der Anlassbeurteilung als ungeeignet für das Amt der Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof beurteilt wurde, und den jeweils ausgewählten Bewerbern, deren Anlassbeurteilungen mit dem bestmöglichen Ergebnis endeten, erscheint es selbst bei Fehlern in der Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, dass es in einem neuen Verfahren zur Auswahl der Beschwerdeführerin kommen kann. Dies gilt selbst, wenn man außer Acht lässt, dass - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert - die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2018 keine richterlichen Aufgaben mehr wahrgenommen habe und dass gegen sie inzwischen eine Disziplinarklage vor dem Richterdienstgericht des Bundes mit dem Zweck der Entfernung aus dem Dienst anhängig ist.

22dd) Soweit die Beschwerdeführerin weitere Grundrechtsverstöße rügt, legt sie diese ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dar.

23Für die "hilfsweise" begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union fehlt es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung.

24Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

25Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220126.2bvr001022

Fundstelle(n):
YAAAI-04693